Dass Bausparkassen für Bausparverträge, die sich in der Darlehensphase befinden, keine Kontoführungsgebühren verlangen dürfen, hat der BGH bereits im Jahr 2017 entschieden. Nun gibt es erste Urteile, wonach Bausparkassen auch für Bausparverträge, die sich noch in der Sparphase befinden, ebenfalls keine Kontogebühren verlängen dürfen: Urteilsbesprechung RA Kromer auf anwalt.de
Keine Kontoführungsgebühr beim Bausparvertrag
von ra-kromer | Dez 19, 2018 | Allgemein | 0 Kommentare
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