Folge eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB ist, dass das Arbeitsverhältnis – bis auf den neuen Arbeitgeber – vollständig fortbesteht. Das bedeutet, dass auch die Betriebszugehörigkeit, die zum Beispiel für Kündigungsfristen maßgeblich ist, erhalten bleibt: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_Id=326243&rechtcheck=2
Betriebsübergang führt zur Weitergeltung der Betriebszugehörigkeit
von ra-kromer | Mai 14, 2019 | Allgemein | 0 Kommentare
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