Der Immobilienverkäufer muss nur über einen aktuellen Marderbefall informieren. Weit zurückliegend Vorfälle müssen nicht erwähnt werden. Unseren neuen Ratgeber aus der Reihe „arglistige Täuschung beim Immobilienkauf“ finden Sie wie gewohnt in Textform auf anwalt.de unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-aufklaerungspflicht-ueber-weit-zurueckliegenden-marderbefall_163236.htmlsowie aus unserem kleinen Videostudio in Neckartenzlingen auf: https://www.youtube.com/watch?v=r4YoqIdcRWU
Einmal Marder – immer Marder? Aufklärungspflichten Immobilienverkäufer
von ra-kromer | Feb 12, 2020 | Allgemein | 0 Kommentare
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