Ein Neuwagen ist nur dann mangelfrei, wenn er im Zeitpunkt des Kaufes noch unverändert produziert wird. Bei einem anstehenden Facelift trifft den Verkäufer unter Umständen sogar eine Auskunftspflicht: https://www.frag-einen-anwalt.de/Neuwagenkauf–f343285.html
Nur „neu“ macht noch keinen „Neuwagen“
von ra-kromer | Mai 27, 2020 | Allgemein | 0 Kommentare
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