Der Verkäufer einer Immobilie muss, wenn ein Mangel offenbart wurde oder deutlich sichtbar ist, nicht von sich aus darüber belehren, dass er die Schadensursache nicht kennt. Nähere Infos in Textform unter: Ratgeber Rechtsanwalt Kromer auf anwalt.de
Keine Aufklärungspflichten bei unklarer Schadensursache
von ra-kromer | Nov 25, 2020 | Allgemein | 0 Kommentare
Neueste Kommentare