Auch in Corona-Zeiten hat der Gesellschafter Auskunfts- und Einsichtsrechte. Gegebenenfalls muss die Gesellschaft zur Ermöglichung der Bucheinsicht auch externe Räume anmieten:
Bucheinsicht Gesellschafter in Corona-Zeiten
von ra-kromer | Feb 10, 2021 | Allgemein | 0 Kommentare
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