Ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (GbR) unterliegt, wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, keinem Wettbewerbsverbot. Dennoch hat er gewisse Einschränkungen zu beachten:
Ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (GbR) unterliegt, wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, keinem Wettbewerbsverbot. Dennoch hat er gewisse Einschränkungen zu beachten:
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